Schützen Sie Ihren guten Ruf

Bewertungen auf einschlägigen Portalen im Internet sind häufig der entscheidende Faktor, damit Suchende in Kunden umgewandelt werden.
 
Negative Bewertungen bei Google oder auf anderen Bewertungsplattformen und Marktplätzen im Internet kosten Sie nachweislich Kunden und damit Geld. Insbesondere für Gastronomen, Handwerksbetriebe und andere Kleinunternehmen können negative Bewertungen sogar existenzbedrohend sein.
 
Grundsätzlich gilt, dass auch schlechte (negative) Bewertungen zulässig sind und durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein können.

 

Dieser Schutz gilt jedoch nicht unbegrenzt. In sehr vielen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Löschung einer schlechten Bewertung.
 

Negative Online Bewertungen sind insbesondere dann unzulässig und angreifbar, wenn sie Beleidigungen oder falsche bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Der Verfasser einer negativen Bewertung muss die Richtigkeit nämlich darlegen und beweisen können. Darüber hinaus muss der Verfasser nachweisen können, dass er überhaupt Kunde im von ihm bewerteten Lokal war oder dass er überhaupt mit Leistungen des bewerteten Unternehmens in Kontakt gekommen ist.

Gelingt ihm das nicht, haben Sie einen Anspruch auf Löschung der Bewertung, da in einem solchen Fall der Verfasser nicht berechtigt war, eine entsprechende Bewertung zu verfassen.

Mein Angebot

Lassen Sie negative Bewertungen risikofrei durch mich auf rechtliche Fehler prüfen.

Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Beratungsgespräch unter 030 70 76 96 92 oder 0163 2376863 oder info@rechtsanwalt-bartzik.de.

Ich melde mich kurzfristig mit einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihrer Erfolgsaussichten zurück.

 

Für nur 149 Euro netto (zzgl. USt) pro Bewertung stelle ich einen begründeten Löschantrag gegenüber dem Bewertungsportal und führe den kompletten Schriftwechsel. Ihr Fall wird in der Regel innerhalb weniger Wochen außergerichtlich erledigt.

Lassen Sie mehrere Bewertungen löschen, sind Rabatte möglich (ab der 5. Bewertung im gleichen Portal). Die Anwaltskosten können Sie gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen.

Meine Tipps an Sie

Nicht selbst Löschungsversuche unternehmen!

Eine einmal von der Rechtsabteilung eines Portals getroffene Entscheidung zu einer Bewertung wird nur selten revidiert.

Bitte nicht kommentieren!

Ein Kommentar erschwert eine Löschung, da dadurch häufig Dinge genannt und Umstände eingeräumt werden, die dann nicht mehr angreifbar sind. Falls Sie bereits eine negative Bewertung kommentiert haben, empfehle ich den Kommentar vor meiner Beauftragung wieder zu entfernen.

Unterstützung suchen!

Die Erfolgsaussichten steigen erheblich, wenn die Kontaktaufnahme mit dem Bewertunfsportal durch einen Rechtsanwalt erfolgt.